Wer Ultraschallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausführen und abrechnen möchte, benötigt dafür grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Maßgeblich ist die Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V. Sie regelt nicht nur die ärztliche Qualifikation, sondern auch die apparativen Voraussetzungen, das Genehmigungsverfahren und laufende Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Es gibt keine pauschale „Ultraschall-Genehmigung“ für sämtliche Untersuchungen. Die Genehmigung bezieht sich auf definierte Anwendungsbereiche und Anwendungsklassen. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt deshalb unter anderem von Körperregion, Verfahren, Altersgruppe, Weiterbildungsweg und vorhandener Vorqualifikation ab.
Kurz gesagt: Fachliche Befähigung, dokumentierte Untersuchungszahlen und ein geeignetes Ultraschallsystem müssen zusammenpassen. Erst der Genehmigungsbescheid der KV schafft die Grundlage für die Ausführung und Abrechnung der genehmigungspflichtigen Ultraschallleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung.
Inhalt
- Wann ist eine KV-Genehmigung erforderlich?
- Anwendungsbereiche und Anwendungsklassen
- Wege zur fachlichen Befähigung
- Untersuchungszahlen und Nachweise
- Apparative Voraussetzungen
- Antrag bei der KV
- Pflichten nach der Genehmigung
- Praxis-Checkliste
- Häufige Fehler
- FAQ
- Quellen
Wann ist eine KV-Genehmigung für Ultraschall erforderlich?
Die Ultraschall-Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Ultraschallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Nach § 3 der Vereinbarung sind diese Leistungen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die KV-Genehmigung ist damit vor allem eine qualitätssichernde und abrechnungsrechtliche Voraussetzung innerhalb der GKV-Versorgung. Sie ist nicht mit der ärztlichen Approbation, der Facharztanerkennung oder einer allgemeinen berufsrechtlichen Erlaubnis zur Anwendung von Ultraschall gleichzusetzen. Für Konstellationen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung können andere rechtliche und organisatorische Anforderungen gelten.
Für die Praxis bedeutet das: Vor einer geplanten Abrechnung sollte eindeutig feststehen, welcher Anwendungsbereich beantragt wird und welche Leistungen davon erfasst sind. Die zuständige KV entscheidet über den Antrag und den konkreten Genehmigungsumfang.
Anwendungsbereiche und Anwendungsklassen: Warum die Genehmigung nicht pauschal ist
Die Ultraschall-Vereinbarung unterscheidet zwischen Anwendungsbereichen (AB) und Anwendungsklassen (AK). Ein Anwendungsbereich beschreibt die medizinische Anwendung, also zum Beispiel eine bestimmte Körperregion oder ein Organ in Verbindung mit einem Ultraschallverfahren und gegebenenfalls einer Altersgruppe. Eine Anwendungsklasse beschreibt die apparativen Mindestanforderungen an das dafür eingesetzte Ultraschallsystem.
Diese Systematik ist für den Antrag entscheidend: Eine Ärztin oder ein Arzt kann für einen oder mehrere Anwendungsbereiche und eine oder mehrere Anwendungsklassen genehmigt werden. Die fachlichen Nachweise müssen zum beantragten Anwendungsbereich passen; die Gerätetechnik muss die Anforderungen der zugehörigen Anwendungsklasse erfüllen.
Bei der Geräteauswahl sollte deshalb nicht nur auf Bildqualität oder Funktionsumfang geachtet werden. Entscheidend ist auch, ob das System die formalen Mindestanforderungen der vorgesehenen Anwendung erfüllt. Hinweise zur praktischen Auswahl finden sich in der Kaufberatung für Ultraschallgeräte und Ausstattung. Die Wahl geeigneter Schallköpfe wird zusätzlich auf der Seite Ultraschallsonden: Arten, Auswahl und Einsatzbereiche erläutert.
Welche Wege führen zur fachlichen Befähigung?
Die aktuelle Ultraschall-Vereinbarung sieht mehrere Wege vor, über die die fachliche Befähigung für einen Anwendungsbereich nachgewiesen werden kann. Welcher Weg passt, hängt von der individuellen Weiterbildung und bisherigen sonographischen Tätigkeit ab.
| Qualifikationsweg | Kernanforderungen | Besonderheit |
|---|---|---|
| Weiterbildungsordnung (§ 4) | Berechtigung nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht plus geforderte selbständig durchgeführte Untersuchungen unter qualifizierter Anleitung | Nachweise müssen dem beantragten Anwendungsbereich zugeordnet sein |
| Ständige Tätigkeit (§ 5) | Mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit im passenden Fachgebiet plus Untersuchungsnachweise | Erfolgreiches Kolloquium ist erforderlich |
| Ultraschallkurse (§ 6) | Geforderte Untersuchungen unter Anleitung sowie Grund-, Aufbau- und Abschlusskurs | Erfolgreiches Kolloquium ist erforderlich |
| Computergestützte Fortbildung (§ 7) | Kann unter den geregelten Voraussetzungen den theoretischen Teil des Abschlusskurses ersetzen | Untersuchungszahlen und Kolloquium werden dadurch nicht ersetzt |
Daneben bestehen Sonderregelungen für einzelne Bereiche. Die seit 1. Oktober 2025 geltende Fassung enthält beispielsweise einen eigenen § 6a zur fachlichen Befähigung in der Fraktursonographie. Für bestimmte Untersuchungen in der Schwangerschaft und für die Sonographie der Säuglingshüfte gelten ebenfalls zusätzliche beziehungsweise besondere Qualitätssicherungsregeln.
Ein häufiger Denkfehler ist, einen absolvierten Ultraschallkurs mit einer vollständigen KV-Qualifikation gleichzusetzen. Beim Qualifikationsweg über § 6 gehören neben den Kursen auch die vorgeschriebenen Untersuchungen unter Anleitung und ein erfolgreiches Kolloquium zum Nachweis.
Untersuchungszahlen: Warum es keine einzige Mindestzahl gibt
Die erforderlichen Untersuchungszahlen stehen in Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung. Sie unterscheiden sich je nach Anwendungsbereich und teilweise auch danach, ob die Befähigung über die Weiterbildungsordnung, eine ständige Tätigkeit oder ein Kurssystem nachgewiesen wird. Vorhandene Qualifikationen in verwandten Verfahren können in einzelnen Anwendungsbereichen berücksichtigt werden.
Deshalb sollte eine Praxis die geforderte Anzahl nicht aus allgemeinen Kursangaben oder älteren Merkblättern übernehmen. Maßgeblich ist die aktuell geltende Kombination aus beantragtem Anwendungsbereich und persönlichem Qualifikationsweg. Die KV prüft, ob die organspezifischen Untersuchungsnachweise vollständig aus den eingereichten Zeugnissen und Dokumenten hervorgehen.
Was muss in Zeugnissen erkennbar sein?
Nach § 14 müssen die Nachweise je nach Qualifikationsweg unter anderem die durchgeführten Untersuchungen, die angewandten Techniken, die Zahl der selbständig und unter Anleitung erbrachten Untersuchungen sowie eine Beurteilung der Befähigung zur selbständigen Durchführung enthalten. Bei altersbezogenen Anwendungsbereichen muss außerdem nachvollziehbar sein, dass die Untersuchungen an der geforderten Patientengruppe durchgeführt wurden.
Welche apparativen Voraussetzungen gelten?
Die fachliche Qualifikation allein reicht nicht. Das eingesetzte Ultraschallsystem muss die Mindestanforderungen der jeweiligen Anwendungsklasse nach Anlage III erfüllen. Diese Anforderungen betreffen unter anderem Gerätesicherheit, biologische Sicherheit und technische Leistungsfähigkeit und gelten für den jeweiligen Arbeitsplatz.
Der Nachweis kann im Genehmigungsverfahren insbesondere über eine Gewährleistungserklärung des Herstellers geführt werden. Bei Ultraschallsystemen, die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits länger als 24 Monate in Betrieb waren, verlangt die Vereinbarung zusätzlich ein Wartungsprotokoll, das nicht älter als zwölf Monate sein darf. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist für die Genehmigung eine bildbasierte Abnahmeprüfung vorgesehen.
Für gebrauchte Systeme ist deshalb eine rein technische Kaufentscheidung zu kurz gegriffen. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen sollten vor dem Kauf geprüft werden. Mehr dazu: Ultraschallgerät gebraucht kaufen und Wartung und Lebensdauer von Ultraschallgeräten.
Änderungen an der apparativen Ausstattung, die sich auf die Bildqualität auswirken können, sind der KV nach der Ultraschall-Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Eine saubere technische Dokumentation gehört daher nicht nur zur Beschaffung, sondern zum laufenden Betrieb.
KV-Genehmigung beantragen: Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag wird bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gestellt. Die bundesweite Ultraschall-Vereinbarung definiert die grundlegenden Nachweise; Formulare, Einreichungswege und ergänzende organisatorische Hinweise werden von den regionalen KVen bereitgestellt.
Typische Unterlagen im Genehmigungsverfahren
- Antrag der zuständigen KV mit den beantragten Anwendungsbereichen und Anwendungsklassen,
- Facharzturkunde beziehungsweise Nachweis der maßgeblichen weiterbildungsrechtlichen Berechtigung, soweit für den gewählten Qualifikationsweg erforderlich,
- Zeugnisse der anleitenden Ärztinnen oder Ärzte über Tätigkeit und Untersuchungszahlen,
- gegebenenfalls Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen über Grund-, Aufbau- und Abschlusskurse,
- gegebenenfalls Nachweise über eine anerkannte computergestützte Fortbildung oder besondere Fortbildung,
- Nachweis der apparativen Voraussetzungen, zum Beispiel über die Hersteller-Gewährleistungserklärung,
- bei entsprechend älteren Gebrauchtgeräten das geforderte aktuelle Wartungsprotokoll oder die Unterlagen für die bildbasierte Abnahmeprüfung.
Die KV prüft die Unterlagen und kann bei bestimmten Qualifikationswegen oder bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Befähigung ein Kolloquium verlangen. Für den Weg über § 5, § 6 oder § 7 ist die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium ausdrücklich Voraussetzung für die Genehmigung.
Praxisrelevant: Die Antragstellung sollte auf Basis der aktuellen Formulare der eigenen KV erfolgen. Regionale Formulare können zusätzliche Angaben zu Betriebsstätte, Leistungsort oder Gerät verlangen, ohne dass dadurch die bundesweiten Mindestanforderungen der Ultraschall-Vereinbarung ersetzt werden.
Was gilt nach Erteilung der Genehmigung?
Die Genehmigung beendet die Qualitätssicherung nicht. Die Ultraschall-Vereinbarung enthält fortlaufende Anforderungen an Dokumentation und technische Bildqualität.
Dokumentationsprüfungen
Die ärztliche Dokumentation muss unter anderem Patientenidentität, Untersucheridentifikation, Untersuchungsdatum, Fragestellung beziehungsweise Indikation, gegebenenfalls eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, Befund und daraus abgeleitete Konsequenzen nachvollziehbar enthalten. Zusätzlich bestehen Anforderungen an die Bilddokumentation.
Jährlich fordert die KV nach der aktuellen Vereinbarung von mindestens 6 % der Ärztinnen und Ärzte mit Genehmigung Dokumentationen zu fünf abgerechneten Ultraschalluntersuchungen an. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip; zusätzliche anlassbezogene Prüfungen sind möglich. Hinweise zum Qualitäts- und Dokumentationskontext finden sich auch unter Dokumentation und Validierung in der Ultraschallpraxis.
Konstanzprüfung der technischen Bildqualität
Bei Untersuchungen im B-Modus sieht die Vereinbarung regelmäßige Konstanzprüfungen vor, sofern für die jeweilige Anwendungsklasse charakteristische Bildmerkmale definiert sind. Bei Neugeräten erfolgt die erste Konstanzprüfung acht Jahre nach der Genehmigungserteilung, danach im Abstand von sechs Jahren. Für Gebrauchtgeräte im Sinne der Vereinbarung gilt grundsätzlich ein sechsjähriger Abstand.
Technische Bildqualität ist dabei nicht mit einer einzelnen Geräteeinstellung gleichzusetzen. Sie hängt vom System, Schallkopf, Untersuchungsgebiet und von der korrekten Bedienung ab. Grundlagen zur systematischen Optimierung sind im Cluster Bildoptimierung beim Ultraschall zusammengefasst.
Praxis-Checkliste für die KV-Genehmigung
- Anwendungsbereich festlegen: Welche konkrete Ultraschallleistung soll ausgeführt und abgerechnet werden?
- Qualifikationsweg bestimmen: Erfolgt der Nachweis über Weiterbildungsordnung, ständige Tätigkeit, Kurssystem oder eine besondere Regelung?
- Anlage I prüfen: Welche Untersuchungszahlen und zusätzlichen Bedingungen gelten genau für diesen Anwendungsbereich?
- Anleitungsnachweise prüfen: Erfüllen die Ausbilderinnen oder Ausbilder die Anforderungen der Ultraschall-Vereinbarung?
- Zeugnisse vollständig machen: Untersuchungsart, Technik, Zahl, Anleitung und Befähigungsbeurteilung müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Gerät und Anwendungsklasse abgleichen: Erfüllt das eingesetzte System die Anforderungen aus Anlage III?
- Gerätenachweise beschaffen: Gewährleistungserklärung und bei älteren Gebrauchtgeräten gegebenenfalls Wartungsprotokoll beziehungsweise Unterlagen zur Abnahmeprüfung.
- Aktuelles KV-Formular verwenden: Regionale Vorgaben und Einreichungswege der zuständigen KV beachten.
- Genehmigungsumfang nach Bescheid prüfen: Anwendungsbereiche, Anwendungsklassen, Geräte- beziehungsweise Standortbezug und mögliche Auflagen kontrollieren.
- Laufende QS organisieren: Dokumentation, Geräteänderungen und spätere Prüfungen in das Praxismanagement aufnehmen.
Häufige Fehler bei Qualifikation und Antrag
„Der Facharzttitel reicht automatisch aus“
Das ist zu pauschal. Auch beim Nachweis nach Weiterbildungsordnung verlangt die Ultraschall-Vereinbarung anwendungsbereichsbezogene Nachweise über selbständig durchgeführte Ultraschalluntersuchungen unter qualifizierter Anleitung.
„Ein Ultraschallkurs ersetzt die Untersuchungszahlen“
Nein. Beim Qualifikationsweg über das Kurssystem sind Kursnachweise, Untersuchungen unter Anleitung und das Kolloquium miteinander verknüpft. Eine computergestützte Fortbildung kann nur den geregelten theoretischen Teil ersetzen, nicht die geforderten Untersuchungszahlen und nicht das Kolloquium.
„Wenn das Gerät technisch gut ist, genügt das“
Für die KV-Prüfung zählt nicht nur ein subjektiv gutes Bild. Das Ultraschallsystem muss die formalen Mindestanforderungen der beantragten Anwendungsklasse erfüllen und entsprechend nachgewiesen werden.
„Die Untersuchungszahlen sind für alle Ultraschallarten gleich“
Die Zahlen unterscheiden sich zum Teil deutlich zwischen den Anwendungsbereichen und können zusätzlich vom Qualifikationsweg beziehungsweise von bereits vorhandenen Qualifikationen abhängen. Deshalb ist Anlage I immer anwendungsbezogen zu lesen.
FAQ zur Ultraschall-Qualifikation und KV-Genehmigung
Braucht jede Ärztin und jeder Arzt eine KV-Genehmigung für Ultraschall?
Für Ultraschallleistungen, die von der Ultraschall-Vereinbarung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfasst werden, verlangt die Vereinbarung eine vorherige Genehmigung der zuständigen KV für Ausführung und Abrechnung. Andere Versorgungskontexte sind davon zu unterscheiden und müssen anhand der dort geltenden Regeln beurteilt werden.
Reicht die Facharztanerkennung für die KV-Genehmigung?
Nicht automatisch. Beim Qualifikationsweg über die Weiterbildungsordnung müssen zusätzlich die für den jeweiligen Anwendungsbereich geforderten selbständig durchgeführten Untersuchungen unter qualifizierter Anleitung nachgewiesen werden.
Reichen Grundkurs, Aufbaukurs und Abschlusskurs aus?
Beim Weg nach § 6 nicht allein. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Untersuchungen unter Anleitung nachzuweisen; außerdem ist nach Erfüllung der Voraussetzungen ein Kolloquium erfolgreich zu absolvieren.
Wie viele Ultraschalluntersuchungen muss ich nachweisen?
Es gibt keine einheitliche Zahl. Anlage I legt die Anforderungen für jeden Anwendungsbereich fest. Je nach Qualifikationsweg und vorhandener Vorqualifikation können unterschiedliche Untersuchungszahlen oder Zusatzbedingungen gelten.
Kann ein gebrauchtes Ultraschallgerät für die KV-Genehmigung verwendet werden?
Grundsätzlich kann ein gebrauchtes System genehmigungsfähig sein, wenn es die Anforderungen der jeweiligen Anwendungsklasse erfüllt. Ist das System bei Genehmigungserteilung bereits länger als 24 Monate in Betrieb, fordert die Ultraschall-Vereinbarung zusätzlich ein höchstens zwölf Monate altes Wartungsprotokoll; fehlt dieses, ist eine bildbasierte Abnahmeprüfung vorgesehen.
Gilt die KV-Genehmigung automatisch für jedes Ultraschallgerät und jede Untersuchung?
Nein. Die Genehmigung wird für definierte Anwendungsbereiche und Anwendungsklassen erteilt. Die apparativen Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden; Änderungen der Ausstattung mit möglichem Einfluss auf die Bildqualität sind der KV mitzuteilen.
Was passiert nach der Genehmigung?
Es bestehen fortlaufende Anforderungen, insbesondere an ärztliche Dokumentation und technische Qualität. Dazu gehören Stichprobenprüfungen der Dokumentation sowie – je nach Anwendungsklasse – regelmäßige Konstanzprüfungen der technischen Bildqualität.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für die fachlichen und rechtlichen Aussagen dieser Seite wurden vorrangig aktuelle Primär- und Originalquellen verwendet. Maßgeblich bleibt im Einzelfall die jeweils geltende Fassung der Regelwerke sowie der Bescheid der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V, in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Fassung
- KBV: Neuer Grundkurs für Genehmigungen zur Ultraschalldiagnostik, 3. April 2025
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 135 SGB V
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Ultraschall-Leistungen – Genehmigung, Anforderungen und Dokumente
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Sonographie – Qualitätssicherung und Genehmigung
Hinweis: Die Darstellung dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung des Genehmigungsumfangs durch die zuständige KV. Regionale Formulare und organisatorische Verfahrensschritte können sich ändern.

